Üblicherweise lassen auch Großeltern ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen. Diese Zuwendungen sind grundsätzlich als Anstandsschenkungen zu bewerten, soweit sie das angemessene Maß nicht überschreiten und sind somit bei Verarmung des Schenkers gegenüber dem Sozialhilfeträger regressfest (LG Aachen Urteil vom 14.02.2017, Az.: 3 S 127/16).
Rechtsanwalt und Notar
DANIEL RADIX
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Daniel.Radix@rehmann.de
Bahnhofstraße 32, 33102 Paderborn
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