Das Landgericht Paderborn hat wiederholt einem Geschädigten Recht gegeben, der wegen der Manipulation direkt gegen VW geklagt hat.
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass die Schummelsoftware im Motor eine vorsätzliche Schädigung gegenüber dem Käufer des Pkw sei.
VW wurde insofern verurteilt, den Pkw gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Lediglich die Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer müsse sich der Kläger anrechnen lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, LG Paderborn, Az. 3 O 110/18.
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DANIEL RADIX
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