Vom Einheitswert zum Grundsteuerwert A – was sich für Hofeigentümer, Hoferben und weichende Erben jetzt ändert
Die Höfeordnung (HöfeO) ist das besondere landwirtschaftliche Erbrecht, das den ungeteilten Übergang eines Hofes auf einen einzigen Hoferben sichert. Zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber sie grundlegend an die Grundsteuerreform angepasst: Maßgeblich ist nicht mehr der Einheitswert, sondern der Grundsteuerwert A. Dieser Beitrag erklärt, was das für die Hofeigenschaft, die Abfindung der weichenden Erben und die Notarkosten bedeutet – und warum sich eine Überprüfung der eigenen Nachfolgeplanung gerade jetzt lohnt.
Warum die Höfeordnung überhaupt reformiert wurde
Über Jahrzehnte knüpfte die Höfeordnung an den Einheitswert an – sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein Hof im Rechtssinne vorliegt, als auch bei der Berechnung der Abfindung derjenigen Kinder, die den Hof nicht erhalten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung als verfassungswidrig verworfen hat und die Einheitswerte seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr fortgeführt werden, fehlte dieser Anknüpfungspunkt.
Der Gesetzgeber hat reagiert und die maßgeblichen Werte in § 1 und § 12 HöfeO neu gefasst. An die Stelle des Einheitswertes tritt der Grundsteuerwert A, also der Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dieser Wert wurde im Zuge der Grundsteuerreform ohnehin für jeden Betrieb festgestellt und lässt sich daher ohne aufwendiges Gutachten ermitteln. Für die Beteiligten heißt das: Hofeigenschaft und Abfindung lassen sich auch künftig anhand eines vorhandenen, behördlich festgestellten Wertes bestimmen.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Gegenstand | Bisher (bis 31.12.2024) | Neu (seit 01.01.2025) |
| Hofeigenschaft kraft Gesetzes | Wirtschaftswert ab 10.000 € | Grundsteuerwert A ab 54.000 € |
| Freiwillige Hoferklärung | — | ab 27.000 € Grundsteuerwert A |
| Abfindung weichender Erben | 1,5-facher Einheitswert | 0,6-facher Grundsteuerwert A |
| Notarkosten (§ 48 GNotKG) | 4-facher Einheitswert | 0,5-facher Grundsteuerwert A |
Übergangsweise gilt bei den Notarkosten weiterhin der 4-fache Einheitswert, solange für den Betrieb noch kein Grundsteuerwert festgestellt ist.
Wann liegt künftig ein „Hof“ vor?
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung setzt eine Hofstelle voraus und liegt künftig kraft Gesetzes vor, wenn der Grundsteuerwert A mindestens 54.000 € beträgt. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine Hofeigenschaft von Gesetzes wegen.
Liegt der Grundsteuerwert A zwischen 27.000 € und 54.000 €, kann die Hofeigenschaft durch eine ausdrückliche Hoferklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht freiwillig begründet werden. So lässt sich der Schutz des besonderen Hoferbrechts auch für kleinere Betriebe sichern.
Abfindung der weichenden Erben – deutlich höher als bisher
Ziel des Höferechts ist der Erhalt des Hofes. Deshalb werden die Kinder, die den Hof nicht erhalten – die weichenden Erben –, nur in eingeschränktem Umfang abgefunden. Bemessungsgrundlage ist seit der Reform jedoch nicht mehr der 1,5-fache Einheitswert, sondern das 0,6-fache des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes A. Dieser sogenannte Hofeswert umfasst auch den Wohnteil.
Da die alten Einheitswerte häufig nur einen Bruchteil des tatsächlichen Wertes abbildeten, fällt die gesetzliche Mindestabfindung nach neuem Recht im Durchschnitt deutlich höher aus. Zum Ausgleich mindern auf dem Betrieb lastende Verbindlichkeiten den Hofeswert künftig in erweitertem Umfang, sodass verschuldete Betriebe nicht überfordert werden. Bei besonderen Umständen des Einzelfalls bleiben nach billigem Ermessen Zu- und Abschläge möglich (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO).
Wichtig für Übergabeverträge:
Abweichende Regelungen durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen bleiben möglich. Der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des höferechtlichen Abfindungsanspruchs darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
Nachabfindung nach § 13 HöfeO bleibt unverändert
Während sich die Erstabfindung der weichenden Erben geändert hat, sind die Regelungen zur Nachabfindung nach § 13 HöfeO inhaltlich unverändert geblieben. Wird der Hof innerhalb bestimmter Fristen verkauft oder anderweitig verwertet, richtet sich der Nachabfindungsanspruch weiterhin nach dem üblichen Verkehrswert des betroffenen Vermögensgegenstandes.
Es gelten die bekannten gestaffelten Fristen fort: eine Reduzierung des Anspruchs um 25 % bzw. 50 % und das Ende der Nachabfindung nach 20 Jahren. Auch die Anrechnungsregeln bleiben bestehen.
Was sich bei den Notarkosten ändert (§ 48 GNotKG)
Auch die Kostenvorschrift des § 48 GNotKG wurde an den Wegfall des Einheitswertes angepasst. Wird der Hof im Rahmen der Höfeordnung übertragen, ist Bemessungsgrundlage nunmehr das 0,5-fache des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes A – nicht mehr der 4-fache Einheitswert.
Voraussetzung ist wie bisher, dass der Erwerber den Betrieb selbst unmittelbar fortführen will und der Betrieb einen nicht nur unwesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bildet. Solange für den Betrieb noch kein Grundsteuerwert festgestellt ist, gilt übergangsweise weiterhin der 4-fache Einheitswert; nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwertes ist die Bewertung zu berichtigen. Der Notar lässt sich hierzu den Grundsteuerwertbescheid – ersatzweise den Einheitswertbescheid – vorlegen oder fordert ihn beim Finanzamt an.
Übergangsregelung bis Ende 2026
Wer nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften keinen Hof hatte, gilt auch bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof – es sei denn, der Eigentümer erklärt gegenüber dem Gericht, dass ein Hof vorliegen soll. Diese zweijährige Übergangszeit gibt betroffenen Familien Gelegenheit, ihre Nachfolgeplanung an die neue Rechtslage anzupassen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für viele Höfe verschiebt sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zwischen Hoferben und weichenden Erben. Steigende Abfindungen erhöhen den Liquiditätsbedarf des Übernehmers, machen die Übergabe für die weichenden Geschwister aber gerechter. Gerade jetzt lohnt es sich zu prüfen:
- ob der eigene Betrieb die neuen Wertgrenzen (54.000 € bzw. 27.000 € Grundsteuerwert A) erreicht,
- ob die Hofeigenschaft erhalten oder bewusst aufgegeben werden soll,
- wie Abfindungen im Übergabevertrag oder Testament sinnvoll und pflichtteilsfest geregelt werden.
Ihr nächster Schritt:
Wir begleiten Sie bei der Prüfung Ihrer Hofnachfolge und der Gestaltung von Übergabeverträgen. Wo es um die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen geht, ziehen wir frühzeitig auch Ihren steuerlichen Berater hinzu. Vereinbaren Sie gern ein Beratungsgespräch in unserem Notariat.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab welchem Wert liegt ein Hof nach der Höfeordnung vor?
Kraft Gesetzes ab einem Grundsteuerwert A von 54.000 €. Zwischen 27.000 € und 54.000 € ist eine freiwillige Hoferklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht möglich.
Wie wird die Abfindung der weichenden Erben jetzt berechnet?
Maßgeblich ist der Hofeswert, also das 0,6-fache des zuletzt festgestellten Grundsteuerwertes A einschließlich des Wohnteils – statt wie früher der 1,5-fache Einheitswert.
Gilt die Reform sofort für jeden Betrieb?
Für Betriebe, die schon vorher Hof waren, ja. Wer bislang keinen Hof hatte, gilt bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin nicht als Hof, sofern keine Hoferklärung abgegeben wird.
Rechtsstand und Hinweis
Der Beitrag berücksichtigt die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretene Reform der Höfeordnung (Umstellung von Einheitswert auf Grundsteuerwert A in §§ 1, 12 HöfeO) sowie die Anpassung des § 48 GNotKG durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (in Kraft seit 11. April 2025).
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Konkrete Wertgrenzen und Paragrafenverweise sollten vor einer Gestaltung anhand des aktuellen Gesetzeswortlauts geprüft werden.



